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Reisemängel

Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. entwickelte eine Tabelle zur Reisepreisminderung, die viele Gerichte als Richtschnur heranziehen, auch wenn sie grundsätzlich nicht bindend ist.

Reisepreisminderung wegen Unterkunftsmängel

- bei Abweichung vom gebuchten Objekt (je nach Entfernung:
10 % bis 25 %
- bei abweichender örtlicher Lage: 5 % bis 15 %
- Hotel statt Bungalow: 5 % bis 10 %
- andere Art der Unterbringung (maßgeblich u.a., ob Personen in der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammengelegt wurden):
Doppelzimmer statt Einzelzimmer:
20 %
Dreibettzimmer statt Einzelzimmer: 25 %
Dreibettzimmer statt Doppelbettzimmer: 20 % bis 30 %
Vierbettzimmer statt Doppelbettzimmer: 25 % bis 30 %
- zu kleine Zimmerfläche: 5 % bis 10 %
- fehlender Balkon (bei Zusage je nach Jahreszeit): 5 % bis 10 %
- fehlender Meerblick (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- fehlendes (eigenes Bad) bei Buchung: 15 % bis 25 %
- fehlendes (eigenes WC) bei Buchung: 10 %; fehlende eigene Dusche (bei Buchung): 15 %
- fehlende Klimaanlage (bei Zusage / nach Jahreszeit): 20 %
- fehlendes Radio / TV (bei Zusage): 5 %
- zu geringes Mobiliar: 5 % bis 15 %
- Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.): 5 % bis 50 %
- Ausfall der Toilette: 15 % ;
Ausfall Bad u/ Wasserboiler: 15 %
- Stromausfall, Gasausfall: 10 % bis 20 %
- Ausfall der Klimaanlage (maßgeblich Jahreszeit): 10 % bis 20 %
- Ausfall des Fahrstuhls (maßgeblich Stockwerk): 5 % bis 10 %
- vollkommener Serviceausfall: 25 %
- schlechte Reinigung: 10 % bis 20 %
- ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher): 5 % bis 10 %
- Lärm am Tage: 5 % bis 25 %; Lärm in der Nacht: 10 % bis 40 %
- Gerüche: 5 % bis 15 %
- Fehlen der zugesagten Kurenrichtungen (Thermalbad Massage) je nach Art der Prospektzusage: 40

Reisepreisminderung wegen Verpflegungmängel


- vollkommener Ausfall der Verpfllegung 50 %
- eintöniger Speisekarte: 5 %
- nicht genügend warme Speisen: 10 %
- verdorbene und ungenießbare Speisen: 10 %
- Selbstbedienung statt Kellner: 10 % bis 5 %
- lange Wartezeiten: 5 % bis 15 %; Essen in Schichten: 10 %
- verschmutzte Tische: 5 % bis 10 %
- verschmutztes Geschirr, Besteck: 10 % bis 15 %
- fehlende Klimaanlage im Speisesaal (bei Zusage): 5 % bis 10 %

Reisepreisminderung wegen sonstiger Mängel

- fehlender oder verschmutzte Swimmingpool: 10 % bis 20 %
- fehlendes Hallenbad (bei Zusage) bei vorhandenen Swimmingpool (soweit nach Jahreszeit benutzbar): 10 %; bei nicht vorhandenem Swimmingpool: 20 %
- fehlende Sauna (bei Zusage): 5 %
- fehlender Tennisplatz (bei Zusage) 5 % bis 10 %
- fehlender Minigolfplatz (bei Zusage): 3 % bis 5 %
- fehlende Segel-, Surf- oder Tauchschule (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- fehlende Reitmöglichkeit (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- fehlende Kinderbetreuung (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- Unmöglichkeit des Badens im Meer (je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit): 10 % bis 20 %
- verschmutzte Strand: 10 % bis 20 %
- fehlende Strand liegen, Sonnenschirme (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- fehlende Snack- oder Strandbar (je nach Ersatzmöglichkeit): bis 5 %
- fehlender FKK-Strand (bei Zusage): 10 % bis 20 %
- fehlendes Restaurant oder fehlender Supermarkt (bei Zusage / nach Ersatzmöglichkeit): bei Hotelverpflegung bis 5 %; bei Selbstverpflegung: bis 10 % bis 20 %
- fehlende Vergnügungseinrichtungen : Disco Nachhtclub, Kino, Animation (jeweils bei Zusage): 5 % bis 15 %
- fehlende Boutique, Ladenstraße (je nach Ausweichmöglichkeit): bis 5 %
- Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten: prozentuale Minderung des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflug ist)

- fehlende Reiseleitung: bloße Organisation (bei Zusage) bis 5 % , bei Besichtigungsreisen (bei Zusage): 10 % bis 20 %, bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung: 10 % bis 20 %
- Zeitverlust durch notwendigen Umzug im gleichen Hotel: anteilige Reisepreis für 1/2 Tag; in anderes Hotel: anteiliger Reisepreis für 1 Tag

Reisepreisminderung wegen Transportmängel

- zeitlich verschobene Abflug über 4 Stunden hinaus (Prozentsatz jeweils für jede weitere Stunde über 4 Stunden hinaus): 5 %
- Ausstattungsmängel: bei niedrigere Klasse 5 % bis 10 % ; bei erheblicher Abweichungen vom normalnen Standard: 5 % bis 10 %
- Serviceausfall hinsichtlich der Verpflegung : 5 %
- Fehlen der in Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film): 5
%
- Auswechslung des Transportmittels: Anteil der Kosten
- fehlender Transfer vom Flughafen oder Bahnhof zum Hotel: Anteil der Kosten

Vorsicht Verjährung

Läuft die Verjährungsfrist ab, dann sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Das Nachsehen hat der Reisende. Doch es ist sorgfältig zu prüfen, gegen wen Ansprüche bestehen könnten. Aus unserer alltäglichen Arbeit wissen wir, dass häufig möglicherweise mehrere Verantwortliche in Erwägung zu ziehen sind. Auch ist der Zeitpunkt der vorwerfbaren Pflichtverletzung für den Beginn der Verjährungsfrist erheblich. Verschiedene Pflichtverletzungen können auch verschiedene Fristen auslösen. Doch sollten Sie nicht zögern. Wir raten Ihnen an, Ihre Angelegenheit rechtlich prüfen zu lassen, wenn Sie der Ansicht sind, dass möglicherweise Pflichtverletzungen vorliegen und Ihnen Schadensersatzansprüche oder andere vorteilhafte Rechte zustehen könnten.


Fluggastrechte-VO

Seit 17.02.2005 gilt die Fluggastrechte-Verordnung in Kraft und gilt für Passagiere von Flügen, die in der EU angetreten werden oder von Fluggesellschaften, die ihren Sitz in der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz haben, durchgeführt werden und in die EU führen.

Bei Flugannullierung kann der Passagier zwischen Erstattung des Ticketpreises, kostenlosem Rückflug zum Abflugort, anderweitiger Beförderung zum Zielort ggf. bei kostenloser Versorgung und Hotelübernachtung wählen. Zudem hat die Fluggesellschaft pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung zu zahlen; 250€ bei Strecken unter 1500 km, 400€ bei Strecken zwischen 1500 km und 3500 km, 600€ bei Strecken über 3500 km. Der Anspruch setzt voraus, dass die Fluglinie den Passagier nicht bis spätestens 14 Tage vor geplantem Abflug informierte oder die Fluglinie den Passagier nicht innerhalb eines Zeitraums zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor planmäßiger Abflugzeit informierte und anderweitige Beförderung anbot, wobei dafür die planmäßige Abflugzeit nicht um mehr als 2 Stunden voranliegen darf bzw. die ursprünglich geplante Ankunftszeit allenfalls um 4 Stunden überschritten sein darf. Ein Anspruch steht ebenso nicht in Frage, wenn die Fluglinie dem Passagier nicht bis spätestens 7 Tage vor geplantem Abflug informierte und anderweitige Beförderung anbot, wobei dafür die planmäßige Abflugzeit nicht um mehr als 1 Stunde voranliegen darf bzw. die ursprünglich geplante Ankunftszeit allenfalls um 2 Stunden überschritten sein darf.

Bei Nichtbeförderung bestehen Ansprüche auf Erstattung des Ticketpreises, auf frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmöglicher Beförderung zum Zielort bzw. Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (falls Plätze frei sind). Zudem hat die Fluggesellschaft pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung zu zahlen, und zwar 250€ bei Strecken unter 1500 km, 400€ bei Strecken innerhalb der EU zw. 1500 km und 3500 km, 600€ bei Strecken über 3500 km. Wurde ein Alternativflug angeboten, welcher nicht später als 2 bzw. 3 bzw. 4 Stunden (je nach o.g. Entfernung) ggü. dem geplanten Flug am Ziel eintraf, stehen Ausgleichsleistungen zu 50% zu.

Bei erhebl. Flugverspätung in Anwendungsfällen der Fluggastrechte-VO sind u.a. Mahlzeiten, Getränke, ggf. Hotel zu stellen. Erheblich sind bei Strecken unter 1500 km 2 Stunden, bei weiteren Strecken innerh. EU oder unter 3500 km 3 Stunden und bei Strecken außerhalb EU oder über 3500 km 4 Stunden. Bei über 5 Stunden darf die Reise abgebrochen werden; bei Anspruch ggf. auf (Teil-)Erstattung des Ticketpreises innerh. 7 Tage. Zudem besteht Anspruch auf kostenlosem Rückflug zum Ausgangspunkt. Auch kann kostenlos bei Ticketpreiserstattung vom Flug zurücktreten werden. Ggf. steht weiterer Schadensersatz zu.
Der Europäische Gerichtshof stellte in einem Urteil klar, dass auch bei Flugverspätungen über 3 Stunden Ausgleichszahlungen entsprechend den Fällen der Annullierungen beansprucht werden können.


Coronarestriktionen

Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wurden massive Einschränkungen im privaten und öffentlichen Bereich beschlossen.
Eine Reiserücktrittsversicherung hat nur dann zu leisten, wenn die Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann. Das kann ein positiver Coronatest sein, wobei die Bedingungen des Versicherungsvertrages maßgeblich sind.

Bei einer Pauschalreise können Reisende jederzeit stornieren, wobei der Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen eine Stornogebühr verlangen kann.
Eine kostenfreie Stornierung ist dann möglich, wenn die Reise durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird, u.a. wenn wegen Coronarestriktionen:
- generelles Einreiseverbot am gebuchten Ort
- zentrale Sehenswürdigkeiten gesperrt
- (bei geplanten Badeurlaub) Strand gesperrt
- Zielflughafen gesperrt
- Einreisesperre am Zielort
- Quarantänepflicht im Reiseland
- Grenzschließungen

Bei einer Individualreise kann keine allgemeingültige Einschätzung getroffen werden. Die Umstände des Einzelfalls unter Brücksichtigung der Regelungen des zugrundeliegenden Vertrages sind zu berücksichtigen.

Vorstehende Ausführungen sind nicht abschließend und können keinesfalls eine anwaltliche Einzelfallberatung ersetzen.
Sehr gerne stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kosten

Wie hoch sind Anwaltskosten

Die erste telefonische Besprechung mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist kostenfrei. Der Gegenstand dieses allgemeinen Informationsgesprächs sind unsere Erfahrungen (keine Einzelfallberatung) und ggf. die anstehenden Schritte zu einer anwaltlichen Vertretung. Erst danach entscheiden Sie, ob und inwieweit Sie uns beauftragen. Wir garantieren Ihnen die völlige Transparenz der Kosten. Grundsätzlich sind die Kosten anwaltlicher Tätigkeiten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Einzelfall können davon abweichend Pauschalhonorare vereinbart werden, die sich an Ihrem Interesse und unserem anstehenden Aufwand bemessen. Wir informieren Sie über Kosten, bevor sie entstehen.

Trägt der Rechtschutzversicherer die Kosten eines Rechtsstreits?

Viele Mandanten stellen sich die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Rechtsstreits trägt. Das ist in den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) des Versicherungsvertrages geregelt. Dabei kommt es auf jeden Einzelfall an. Gern unterstützen wir dabei und übernehmen für Sie eine Kostendeckungsanfrage an Ihren Rechtsschutzversicherer. Wenden Sie sich an uns.

Kontakt

Wir bieten Besprechungstermine an:
am Kurfürstendamm in Berlin-Charlottenburg:
Kurfürstendamm 21, 10719 Berlin
Verkehrsanbindungen:U-Bahn: U1 und U9 (U-Bahnhof Kurfürstendamm),
U2 und U9 (U-Bahnhoff Zoologischer Garten)
S-Bahn: S5, S7, S75, S9 (U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Bus: 109, 110, 204, 249, M19, M29, M46, N1, N2, N3, N9, N10, N26, X10
Regionalbahn: RE1, RE2, RE7, und RE14 (Bahnhof Zoologischer Garten),
Fernbahn über Hauptbahnhof
PKW: In dem Gebäudekomplex Neue Kranzler-Eck steht ein Parkhaus zur Verfügung

Wir bieten Besprechungstermine am Sitz der Kanzlei im Hansa-Viertel nahe dem Schloss Bellevue an:
Claudiusstr. 11, 10557 Berlin
Verkehrsanbindungen:
S-Bahn: S5, S7 und S75 (S-Bahnhof Bellevue),
Fernbahn über Hauptbahnhof






 

 

 

 





 

 


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