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Reisemängel

Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. entwickelte die sogenannte Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, die viele Gerichte als Richtschnur heranziehen, auch wenn sie grundsätzlich nicht bindend ist.
Im Folgenden stellen wir für Sie exemplarisch anhand der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung dar, welche Ansprüche der Höhe nach bei Reisemängeln gerechtfertigt sein könnten.

Reisepreisminderung wegen Unterkunftsmängel

- bei Abweichung vom gebuchten Objekt je nach Entfernung:
10 % bis 25 %
- bei abweichender örtlicher Lage: 5 % bis 15 %
- Hotel statt Bungalow: 5 % bis 10 %
- andere Art der Unterbringung (maßgeblich u.a., ob Personen in der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammengelegt wurden):
Doppelzimmer statt Einzelzimmer:
20 %
Dreibettzimmer statt Einzelzimmer: 25 %
Dreibettzimmer statt Doppelbettzimmer: 20 % bis 30 %
Vierbettzimmer statt Doppelbettzimmer: 25 % bis 30 %
- zu kleine Zimmerfläche: 5 % bis 10 %
- fehlender Balkon (bei Zusage je nach Jahreszeit): 5 % bis 10 %
- fehlender Meerblick (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- fehlendes (eigenes Bad) bei Buchung: 15 % bis 25 %
- fehlendes (eigenes WC) bei Buchung: 10 %
-
fehlende eigene Dusche (bei Buchung): 15 %
- fehlende Klimaanlage (bei Zusage): bis 20 %
- fehlendes Radio / TV (bei Zusage): 5 %
- zu geringes Mobiliar: 5 % bis 15 %
- Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.): 5 % bis 50 %
- Ausfall der Toilette: 15 %
-
Ausfall Bad oder Wasserboiler: 15 %
- Stromausfall und / oder Gasausfall: 10 % bis 20 %
- Ausfall des Aufzugs (maßgeblich Stockwerk): 5 % bis 10 %
- vollkommener Serviceausfall: 25 %
- schlechte Reinigung: 10 % bis 20 %
- ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher): 5 % bis 10 %
- Lärm am Tage: 5 % bis 25 %
-
Lärm in der Nacht: 10 % bis 40 %
- Gerüche: 5 % bis 15 %
- Fehlen zugesagter Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage): je nach Art der Prospektzusage bis 40 %

Reisepreisminderung wegen Verpflegungsmängel


- vollkommener Ausfall der Verpflegung 50 %
- eintönige Speisekarte: 5 %
- nicht genügend warme Speisen: 10 %
- verdorbene und / oder ungenießbare Speisen: 10 %
- Selbstbedienung statt Kellner: 10 % bis 5 %
- lange Wartezeiten: 5 % bis 15 %
-
Essen in Schichten: 10 %
- verschmutzte Tische: 5 % bis 10 %
- verschmutztes Geschirr, Besteck: 10 % bis 15 %
- fehlende Klimaanlage im Speisesaal (bei Zusage): 5 % bis 10%

Reisepreisminderung wegen sonstiger Mängel


- fehlender oder verschmutzter Swimmingpool
- fehlendes Hallenbad (bei Zusage): bei vorhandenen Swimmingpool (soweit nach Jahreszeit benutzbar) 19 %; bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20%
- fehlendes Saune (bei Zusage): 5 %
- fehlender Tennisplatz (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- fehlender Minigolfplatz (bei Zusage): 3 % bis 5 %
- fehlende Segel-, Surf- oder Tauchschule (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- fehlende Reitmöglichkeit (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- fehlende Kinderbetreuung (bei Zusage9: 5 % bis 10 %
- Unmöglichkeit des Badens im Meer (je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit): 10 % bis 20 %
- verschmutzter Strand: 10 % bis 20 %
- fehlende Strandliegen, Sonnenschirme (bei Zusage): 5 % bis 10 %
- fehlende Snack- oder Strandbar (je nach Ersatzmöglichkeit): bis 5 %
- fehlender FKK-Strand (bei Zusage): 10 % bis 20 %
- fehlendes Restaurant oder fehlender Supermarkt (bei Zusage / nach Ersatzmöglichkeit): bei Hotelverpflegung: bis 5 %; bei Selbstverpflegung: 10 % bis 20 %
- fehlende Vergnügungseinrichtungen: Disco, Nachtclub, Kino, Animation (jeweils bei Zusage): 5 % bis 15 %
- fehlende Boutique, Ladenstraße (je nach Ausweichmöglichkeit): bis 5 %
- fehlende Reiseleitung für bloße Organisation (bei Zusage): bis 5 %M bei Besichtigungsreisen (bei Zusage): 10 % bis 20 %; bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung (bei Zusage): 10 % bis 20 %
- Zeitverlust bei notwendigem Umzug: im gleichen Hotel anteiliger Reisepreis für 1/2 Tag; un anderes Hotel anteiliger Reisepreis für 1 Tag

Reisepreisminderung wegen Transportmängel

- zeitlich verschobener Abflug von über 4 Stunden (Prozentsatz jeweils für jede weitere Stunde über 4 Stunden): 5 %
- Ausstattungsmängel: bei niedriger Klasse 5 % bis 10 %; bei erheblichen Abweichungen vom normalen Standard: 5 % bis 10 %
- Serviceausfall hinsichtlich der Verpflegung: 5 %
- Fehlen der in Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film): 5 %
- Auswechselung des Transportmittels : Anteil der Kosten
- fehlender Transfer vom Flughafen / Bahnhof zum Hotel: Anteil der Kosten

Vorsicht Verjährung


Läuft die Verjährungsfrist ab, dann sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Das Nachsehen hat der Reisende. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, gegen wen Ansprüche bestehen könnten. Aus unserer alltäglichen Arbeit wissen wir, dass häufig mehrere Verantwortliche in Erwägung zu ziehen sind. Auch ist der Zeitpunkt der vorwerfbaren Pflichtverletzung für den Beginn der Verjährungsfrist erheblich. Verschiedene Pflichtverletzungen können verschiedene Fristen auslösen. Sie sollten nicht zögern. Wir raten Ihnen an, Ihre Angelegenheit rechtlich prüfen zu lassen, wenn Sie der Ansicht sind, dass möglicherweise Pflichtverletzungen vorliegen und Ihnen Schadensersatzansprüche oder andere vorteilhafte Rechte zustehen könnten.


Fluggastrechte-VO

Seit 17.02.2005 ist die Fluggastrechte-Verordnung in Kraft und gilt für Passagiere von Flügen, die in der EU angetreten werden oder von Fluggesellschaften, die ihren Sitz in der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz haben, durchgeführt werden und in die EU führen.

Bei Flugannullierung kann der Passagier zwischen Erstattung des Ticketpreises, kostenlosem Rückflug zum Abflugort oder anderweitiger Beförderung zum Zielort ggf. bei kostenloser Versorgung und Hotelübernachtung wählen. Zudem hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung zu zahlen; 250€ bei Strecken unter 1500 km, 400€ bei Strecken zwischen 1500 km und 3500 km, 600€ bei Strecken über 3500 km. Der Anspruch setzt voraus, dass die Fluglinie den Passagier nicht bis spätestens 14 Tage vor geplantem Abflug informierte oder die Fluglinie den Passagier nicht innerhalb eines Zeitraums zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor planmäßiger Abflugzeit informierte und anderweitige Beförderung anbot, wobei dafür die planmäßige Abflugzeit nicht um mehr als 2 Stunden voranliegen darf bzw. die ursprünglich geplante Ankunftszeit allenfalls um 4 Stunden überschritten sein darf. Ein Anspruch steht ebenso nicht in Frage, wenn die Fluglinie dem Passagier nicht bis spätestens 7 Tage vor geplantem Abflug informierte und anderweitige Beförderung anbot, wobei dafür die planmäßige Abflugzeit nicht um mehr als 1 Stunde voranliegen darf bzw. die ursprünglich geplante Ankunftszeit allenfalls um 2 Stunden überschritten sein darf.

Bei Nichtbeförderung bestehen Ansprüche auf Erstattung des Ticketpreises, auf frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmöglicher Beförderung zum Zielort bzw. Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (falls Plätze frei sind). Zudem hat die Fluggesellschaft pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung zu zahlen, und zwar 250€ bei Strecken unter 1500 km, 400€ bei Strecken innerhalb der EU zwischen 1500 km und 3500 km, 600€ bei Strecken über 3500 km. Wurde ein Alternativflug angeboten, welcher nicht später als 2 bzw. 3 bzw. 4 Stunden (je nach o.g. Entfernung) ggü. dem geplanten Flug am Ziel eintraf, stehen Ausgleichsleistungen zu 50% zu.

Bei erheblicher Flugverspätung in Anwendungsfällen der Fluggastrechte-VO sind u.a. Mahlzeiten, Getränke, ggf. Hotel zu stellen. Erhebliche Verspätungen sind bei Strecken unter 1500 km 2 Stunden, bei weiteren Strecken innerhalb der EU oder unter 3500 km 3 Stunden und bei Strecken außerhalb EU oder über 3500 km 4 Stunden. Bei über 5 Stunden darf die Reise abgebrochen werden, bei Anspruch ggf. auf (Teil-)Erstattung des Ticketpreises innerhalb 7 Tage. Zudem besteht Anspruch auf kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt. Auch kann kostenlos bei Ticketpreiserstattung vom Flug zurückgetreten werden. Ggf. steht weiterer Schadensersatz zu.
Der Europäische Gerichtshof stellte in einem Urteil klar, dass auch bei Flugverspätungen über 3 Stunden Ausgleichszahlungen entsprechend den Fällen der Annullierungen beansprucht werden können.


Kreuzfahrten

Auf Kreuzfahrten ist bei Mängeln eine Abhilfe oft nur schwer möglich. Erhebliche Routenänderungen können den Charakter einer Kreuzfahrt völlig verändern und somit den Reisezweck vereiteln. Auch andere Mängel sind häufig nicht behebbar. Daraus können Ansprüche auf eine Reisepreisminderung bis zu 100% und darüber hinaus Schadensersatzansprüche wegen sinnlos vertaner Urlaubszeit resultieren.

Die nachstehende Kreuzfahrt-Reisepreisminderungs-Tabelle (CPR-Tabelle) ist eine Konvolut von Minderungsquoten entnommen aus aktuellen bzw. richtungsweisenden Gerichtsentscheidungen, die als erster Anhaltspunkt für eine Einschätzung etwaiger Ihnen zustehender Reisepreisminderungsansprüche der Höhe nach dienen soll. Die Ausführungen sind nicht abschließend und können keinesfalls eine anwaltliche Einzelfallberatung ersetzen.

Reisepreisminderung wegen Änderung der Reiseroute

- Änderung vertraglich vereinbarter Reiseroute: bis zu 100 % je Tag
- Ausfall Hafenanlauf (bei Zusage): bis zu 80 % je Tag
- Ausfall Landausflug (bei Zusage): bis 100 % je Tag
- Absage der Kreuzfahrt insgesamt:
Erstattung des Gesamtreisepreises und ggf. nutzloser Aufwendungen,
sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden (bis zu weiteren 100 % des Gesamtreisepreises)

Reisepreisminderung wegen Unterkunftsmängel

- (drittes) Bett in 3er-Kabine ist zu kurzes Schlafsofa: 35 %
- kein Meerblick bei Außenkabine: 15 %
- keine Klimaanlage (bei Zusage): 25 %
- keine Dusche/WC (bei Zusage): 15 %
- kein Warmwasser: 5 %
- kein TV-Gerät (bei Zusage): 5 %
- keine Musikanlage (bei Zusage): 5 %
- keine Minibar (bei Zusage): 5 %
- Störung der Nachtruhe durch defekte Stabilisatoren: bis 50 %
- zu laute Musik in angrenzenden Räumlichkeiten: bis 25 % pro Tag
- Lärm durch Passagiere in der Nachbarkabine: 15 % pro Tag

Reisepreisminderung wegen Verpflegungsmängel

- Verpflegung in Schichten (ohne Hinweis bei Buchung): 10 %
- kein Service (bei Zusage): 5 %
- lauwarmes Essen: 5 %
- unsauberes Geschirr: 5 %
- Erkrankung wegen hygienebedingter Mängel: Schmerzensgeld

Reisepreisminderung wegen sonstiger Mängel

- Kreuzfahrt auf anderem Schiff: 10 %
- schlechte Reinigung der Kabinen: 5 %
- kein / nicht nutzbarer Swimmingpool (bei Zusage): 5 %
- Glasscherben nahe des Whirlpools: bis 80 % pro Tag
- Rauchverbot (ohne Hinweis bei Buchung): 10 %
- keine deutsch-/englischsprachige Reiseleitung (bei Zusage): bis zu 20 %
- unzureichende Informationen über Einreisebestimmungen:
Anspruch auf Rückzahlung bis zu 100 % des Reisepreises und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Reisepreisminderung wegen Transportmängel

- erhebliche Flugverspätung:
Minderung des Reisepreises anteilig bis 1 Tag
- Gepäckverspätung: bis 50 % pro Tag

Vorsicht Verjährung

Läuft die Verjährungsfrist ab, dann sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Das Nachsehen hat der Reisende. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, gegen wen Ansprüche bestehen könnten. Aus unserer alltäglichen Arbeit wissen wir, dass häufig mehrere Verantwortliche in Erwägung zu ziehen sind. Auch ist der Zeitpunkt der vorwerfbaren Pflichtverletzung für den Beginn der Verjährungsfrist erheblich. Verschiedene Pflichtverletzungen können verschiedene Fristen auslösen. Sie sollten nicht zögern. Wir raten Ihnen an, Ihre Angelegenheit rechtlich prüfen zu lassen, wenn Sie der Ansicht sind, dass möglicherweise Pflichtverletzungen vorliegen und Ihnen Schadensersatzansprüche oder andere vorteilhafte Rechte zustehen könnten.

Kosten

Wie hoch sind Anwaltskosten

Die erste telefonische Besprechung mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist kostenfrei. Der Gegenstand dieses allgemeinen Informationsgesprächs sind unsere Erfahrungen (keine Einzelfallberatung) und ggf. die anstehenden Schritte zu einer anwaltlichen Vertretung. Erst danach entscheiden Sie, ob und inwieweit Sie uns beauftragen. Wir garantieren Ihnen die völlige Transparenz der Kosten. Grundsätzlich sind die Kosten anwaltlicher Tätigkeiten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Einzelfall können davon abweichend Pauschalhonorare vereinbart werden, die sich an Ihrem Interesse und unserem anstehenden Aufwand bemessen. Wir informieren Sie über Kosten, bevor sie entstehen.

Trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Rechtsstreits?

Viele Mandanten stellen sich die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Rechtsstreits trägt. Das ist in den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) des Versicherungsvertrages geregelt. Dabei kommt es auf jeden Einzelfall an. Gern unterstützen wir dabei und übernehmen für Sie eine Kostendeckungsanfrage an Ihren Rechtsschutzversicherer. Wenden Sie sich an uns.

Kontakt

Wir bieten Besprechungstermine am Sitz der Kanzlei im Hansa-Viertel nahe dem Schloss Bellevue an:
Claudiusstr. 11, 10557 Berlin
Verkehrsanbindungen:
S-Bahn: S5, S7 und S75 (S-Bahnhof Bellevue),
Fernbahn über Hauptbahnhof

Wir bieten Besprechungstermine in uns zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten an:
in der Maximilianstr. 35 A in 80539 München
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U-Bahn: U4 und U5 (U-Bahnhof Lehe)
Bus: 19
Fernbahn und Regionalbahn: über Hauptbahnhof
PKW: Parkmöglichkeiten stehen zur Verfügung

Wir bieten Besprechungstermine in uns zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten an:
Hohe Bleichen 12 in 20354 Hamburg
Verkehrsanbindungen: U-Bahn: U1, U2, U3 (U-Bahnhof Gänsemarkt)
Fernbahn und Regionalbahn: über Hamburg Hauptbahnhof
PKW: Parkmöglichkeiten stehen zur Verfügung

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in der Königsallee 92 A in 40212 Düsseldorf
Verkehrsanbindungen:
U-Bahn: U74, U76, U78 und U79
Straßenbahn: 701, 707, 708 und 709
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